Eintritt
Aufnahme in die Pensionskasse
Sobald Ihr Arbeitsvertrag mit einer Firma der Planzer-Gruppe in der Schweiz beginnt, nehmen wir Sie in die PVSP auf – vorausgesetzt Sie erreichen die gesetzliche BVG Eintrittsschwelle (Jahr 2026 = CHF 22’680.–). Sie erhalten die Eintrittsbestätigung mit dem entsprechenden Vorsorgeausweis.
PK-Geld von ehemaliger Pensionskasse überweisen lassen
Ihr Guthaben aus der Pensionskasse Ihres früheren Arbeitgebers (sogenannte Austrittsleistung) müssen Sie bei uns einbringen; das geschieht nicht automatisch. Mit dem Formular «Übertragung von Freizügigkeitsleistungen» können Sie diese Überweisung veranlassen.
Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Der folgenden Tabelle entnehmen Sie die Beiträge (Sparen), die Sie als Arbeitnehmer und Ihr Arbeitgeber auf Ihr PVSP-Vorsorgekonto einzahlen (in Prozent des versicherten Lohns). Ihr Arbeitnehmerbeitrag (Sparen plus Risiko) wird Ihnen monatlich direkt vom Lohn abgezogen.
|
Arbeitnehmerbeiträge (in %) |
|||
|
Alter |
Sparen |
Risiko |
Total |
|
18-24 |
0 |
0.5 |
0.5 |
|
25-34 |
4.0 |
0.5 |
4.5 |
|
35-44 |
5.5 |
0.5 |
6.0 |
|
45-54 |
8.0 |
0.5 |
8.5 |
|
55-65 |
9.5 |
0.5 |
10.0 |
|
66-70 |
9.5 |
0 |
9.5 |
|
Arbeitgeberbeiträge (in %) |
|||
|
Alter |
Sparen |
Risiko |
Total |
|
18-24 |
0,0 |
1.5 |
1.5 |
|
25-34 |
4.0 |
1.5 |
5.5 |
|
35-44 |
5.5 |
1.5 |
7.0 |
|
45-54 |
8.0 |
1.5 |
9.5 |
|
55-65 |
9.5 |
1.5 |
11.0 |
|
66-70 |
9.5 |
0 |
9.5 |
Pensionierung
Zeitpunkt der Pensionierung
Das ordentliche Pensionierungsalter beginnt mit Erreichen des Referenzalters (erster Monat nach dem 65. Geburtstag). Vorzeitig pensionieren lassen können Sie sich frühestens mit 58 Jahren. Ist Ihr Arbeitgeber einverstanden, lässt sich Ihre Pensionierung maximal bis zum 70. Lebensjahr aufschieben. Sie können auch eine Teilpensionierung vereinbaren, wenn Sie Ihren Beschäftigungsgrad um mindestens 20% reduzieren.
Wenn Sie Ihren Entscheid getroffen haben, dann stellen Sie uns das Antragsformular «Antrag auf Altersleistung(en)» bitte vollständig ausgefüllt zu.
Altersrente, Kapital oder Mischleistung
Sie können bei der Pensionierung zwischen einer Altersrente, einer einmaligen Kapitalauszahlung und einer Mischleistung (beliebiger Teil in Kapital, Rest in Rente) wählen. Eine Altersrente bezahlen wir Ihnen lebenslänglich aus.
Für minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung bis maximal 25 Jahren dürfen Sie neben Ihrer Altersrente auf eine Pensioniertenkinderrente zählen. Diese entspricht 20% der Altersrente. Eine laufende Invalidenrente ersetzen wir bei der Pensionierung durch eine Altersrente, Kapital- oder Mischleistung.
Umwandlungssatz für die Altersrente
Werden Sie ordentlich pensioniert, beträgt der Umwandlungssatz für Ihre PVSP-Altersrente 6,3% für Männer und 6.5% für Frauen. Bei einer vorzeitigen Pensionierung müssen Sie eine Rentenkürzung hinnehmen. Lassen Sie sich später als ordentlich pensionieren (Aufschub), fallen Ihre PVSP-Altersleistungen höher aus.
Ein Rechenbeispiel
Ein Mann, geboren am 20. Mai 1961, wird per 31. Mai 2026 ordentlich pensioniert. Sein Pensionskassenendkapital beträgt CHF 350‘000:
- Altersrente: CHF 350‘000 x 6,3% = CHF 22‘050 pro Jahr bzw. CHF 1‘837.50 pro Monat ab Juni 2026.
Ein Mann, geboren am 20. Mai 1962, wird per 31. Mai 2026 vorzeitig pensioniert. Sein Pensionskassenendkapital beträgt CHF 300‘000:
- Altersrente: CHF 300‘000 x 6,1% (gekürzter Umwandlungssatz) = CHF 18’300 bzw. CHF 1’525 pro Monat ab Juni 2026.
- Die lebenslängliche Kürzung der Altersrente beträgt CHF 312.50 pro Monat.
Damit Sie Ihre Pensionierung optimal planen können, organisieren wir Informationstagungen für angehende Pensionierte. Mehr zur Altersrente der AHV erfahren Sie auf der Website der AHV/IV. Selbstverständlich stehen wir vom PVSP-Team Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Invalidität
Anspruch auf Invalidenrente
Als versicherte Mitarbeiterin oder Mitarbeiter haben Sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese zahlen wir Ihnen dann aus, wenn Sie im Sinn der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vorübergehend oder dauernd invalid werden und einige reglementarische Voraussetzungen erfüllt sind.
Die PVSP-Invalidenrente beträgt 50% Ihres versicherten Lohns, wenn die IV eine vollständige Rente ausrichtet. Die Invalidenkinderrente beläuft sich auf 8% des versicherten Lohnes. Bei Teilinvalidität werden die Renten entsprechend dem Prozentsatz angepasst.
Beginn der PVSP-Invalidenrente
Sobald die Lohnfortzahlung abgelaufen ist oder die Taggelder der Unfallversicherung (UVG) oder der Krankentaggeldversicherung (KTG) erschöpft sind, beginnt der Anspruch auf unsere Invalidenrente. Dies jedoch frühestens ab Beginn des Rentenanspruchs der IV.
Beitragsbefreiung
Als Arbeitnehmer müssen Sie im Umfang Ihrer prozentualen (Teil-)Invalidität keine Pensionskassenbeiträge mehr bezahlen; dies ab Beginn des IV-Rentenanspruchs.
Dauer und Umwandlung ab Pensionierung
Ihre Invalidenrente wird bis zum Referenzalter ausbezahlt (65 Jahre). Danach richten wir die Altersleistungen aufgrund des weitergeführten Sparkapitals aus.
Todesfall
Leistungen im Todesfall
Je nachdem, ob die Person vor oder nach der Pensionierung stirbt, kommen für die Anspruchsberechtigten unterschiedliche Todesfallleistungen zur Auszahlung.
Ehegattenrente
Stirbt eine versicherte Person oder ein Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente, so hat der hinterlassene Ehepartner Anspruch auf eine Ehegattenrente (auch Witwen-/Witwerrente genannt). Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der hinterlassene Ehepartner kommt für den Unterhalt der Kinder auf.
- Der hinterlassene Ehepartner ist mindestens 45 Jahre alt, und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert.
Stirbt der Versicherte vor der Pensionierung, beträgt die Ehegattenrente 30% des versicherten Jahresgehalts. Beim Tod nach der Pensionierung liegt diese Leistung bei 60% der Altersrente.
Lebenspartnerrente / Begünstigungserklärung
Liegt eine Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Wohnsitz vor, können Sie eine Begünstigungserklärung ausfüllen und uns diese zustellen. Für die Auszahlung der Todesfallleistungen an die begünstigte Person haben die reglementarischen Bestimmungen der PVSP zum Zeitpunkt des Todes Gültigkeit.
Todesfallkapital
Stirbt eine PVSP-versicherte Person oder ein Bezüger einer Invalidenrente vor der Pensionierung, richten wir das Altersguthaben, das im Zeitpunkt des Todes vorhanden ist, aus (Einschränkung beim gleichzeitigen Bezug einer Hinterlassenenrente); das nennen wir Todesfallkapital. Stirbt die Person nach der Pensionierung, entfällt das Todesfallkapital.
Waisenrente
Gut möglich, dass im Todesfall Kinder (bis 18 Jahre) oder Jugendliche in Ausbildung (höchstens bis 25 Jahre) zurückbleiben. Die Waisenrente beträgt beim Tod vor der Pensionierung 8% des versicherten Lohns und beim Tod nach der Pensionierung 20% der Altersrente.
Scheidung
Bei einer Scheidung gilt der Grundsatz, dass jedem Ehegatten die Hälfte jenes Altersguthabens aus der Pensionskasse des anderen zusteht, das während der Ehe angespart wurde.
Durchführbarkeitsbestätigung
Damit sich Ihr PK-Geld gerichtlich aufteilen lässt, müssen wir dem Scheidungsgericht zunächst mitteilen, wie viel Altersguthaben Sie während der Ehe erworben haben. Ausserdem bestätigen wir, dass eine Übertragung der Hälfte dieses Guthabens zugunsten der beruflichen Vorsorge des Ex-Ehepartners durchführbar ist – man nennt dies eine Durchführbarkeitsbestätigung.
Kapitalabtretung
Sobald das Scheidungsgericht ein Urteil gefällt hat, weist es uns detailliert an, welchen Betrag wir zugunsten Ihres Ex-Ehepartners wohin überweisen sollen. Dieser Forderung müssen wir rechtlich nachkommen.
Wiedereinkauf der Kapitalabtretung
Wurde Ihr Alterskapital im Rahmen einer Scheidung aufgeteilt, können Sie sich maximal im gleichen Umfang wieder in die Pensionskasse einkaufen und diesen Betrag von der Steuer abziehen.
Wohneigentumsförderung
Im Rahmen unserer Wohneigentumsförderung (WEF) unterstützen wir Sie, wenn Sie ein Eigenheim kaufen, bauen oder bestehende Hypotheken zurückzahlen möchten.
Vorbezug
Sie können Ihr Eigenheim mit Ihrem PK-Geld finanzieren – wir sprechen von Vorbezug. Dabei müssen Sie über mindestens CHF 20‘000 Pensionskassenguthaben verfügen und den bezogenen Betrag versteuern. Zudem können Sie einen Vorbezug nur alle fünf Jahre geltend machen. Ab dem 50. Lebensjahr ist die maximale Höhe des Bezugsbetrags beschränkt. Diesen Wert finden Sie auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis. Aufgepasst: Solange Sie Ihren WEF-Vorbezug nicht zurückbezahlt haben, ist ein Einkauf nicht möglich.
Verpfändung
Als Alternative zum Vorbezug können Sie Ihre PK-Ansprüche als Sicherheit anbieten. Dieser Ansatz nennt sich Verpfändung. Dabei wird kein Geld überwiesen, sondern Ihr Pensionskassenguthaben dient im Rahmen eines Pfandvertrags als Sicherheit für einen Kredit. Diese Leistungen werden weder gekürzt, noch müssen Sie sie versteuern.
Wissenswertes und weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen, Folgen, Vor- und Nachteilen von Vorbezug oder Verpfändung entnehmen Sie unserem Merkblatt.
Falls Sie Fragen haben oder eine Simulationsberechnung wünschen, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Einkauf
Mit einem Einkauf in die Pensionskasse verbessern Sie Ihren Vorsorgeschutz und profitieren von einem attraktiven Mindestzinssatz. Und: Ihren Einkaufsbetrag dürfen Sie von den Steuern abziehen.
Sie können sich in die PVSP einkaufen. Auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Maximal möglicher Einkauf» finden Sie den maximalen Betrag, den Sie einmal pro Jahr einzahlen können. Ob sich dieser vollständig einbringen lässt, hängt von allfälligen weiteren Vorsorgegeldern ab. Um eine Antwort auf diese Frage zu erhalten, stellen Sie uns bitte das Formular «Einkauf in die Pensionskasse» vollständig ausgefüllt zu.
Weitere Informationen zu Voraussetzungen und Auswirkungen eines Einkaufs finden Sie in unserem Merkblatt «Einkauf in die Pensionskasse». Haben Sie zum Beispiel im Rahmen einer Scheidung einen Teilbetrag Ihres Pensionskassenguthabens abgetreten, dürfen Sie diesen vollständig als Einkauf einzahlen.
Austritt
Wenn Sie die Planzer-Gruppe verlassen, stehen Ihnen verschiedene Verwendungsmöglichkeiten zur Verfügung. Füllen Sie das Austrittsformular vollständig aus und lassen Sie es uns zukommen.
Neue Arbeit, neue Pensionskasse
Vielleicht haben Sie bereits eine neue Stelle gefunden. Dann muss Ihr Geld an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers überwiesen werden. Damit wir die Überweisung auslösen können, sollten Sie uns die Zahlungsadresse Ihrer zukünftigen Pensionskasse angeben.
Kein neuer Arbeitgeber
In diesem Fall müssen Sie Ihr Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice einer Versicherung in der Schweiz überführen lassen. Senden Sie uns bitte auch dafür die entsprechenden Kontodaten sowie den Eröffnungsantrag zu.
Selbstständig werden oder auswandern
Vielleicht machen Sie sich mit einer Einzelfirma selbstständig oder planen, die Schweiz endgültig zu verlassen. Sie haben die Möglichkeit sich Ihr PK-Geld in bar auszahlen zu lassen. Achtung: Liegt Ihr neuer Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Land, ist diese Alternative eingeschränkt.
Nichts von Ihnen gehört
Wenn wir keine Informationen von Ihnen erhalten, überweisen wir Ihr Pensionskassengeld frühestens sechs Monaten nach Ihrem Austritt an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8050 Zürich.