Wohneigentumsförderung
Zu Hause daheim
Im Rahmen unserer Wohneigentumsförderung (WEF) unterstützen wir Sie, wenn Sie ein Eigenheim kaufen, bauen oder bestehende Hypotheken zurückzahlen möchten. Bis vor der Pensionierung haben Sie die Wahl: Vorbezug oder Verpfändung.
Vorbezug
Sie können Ihr Eigenheim mit Ihrem PK-Geld finanzieren – wir sprechen von Vorbezug. Dabei müssen Sie über mindestens 20‘000 Franken Pensionskassenguthaben verfügen und den bezogenen Betrag versteuern. Zudem können Sie einen Vorbezug nur alle fünf Jahre geltend machen. Ab dem 50. Lebensjahr ist die maximale Höhe des Bezugsbetrags beschränkt. Diesen Wert finden Sie auf Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis. Aufgepasst: Solange Sie Ihren WEF-Vorbezug nicht zurückbezahlt haben, ist ein Einkauf nicht möglich.
Verpfändung
Als Alternative zum Vorbezug können Sie Ihre PK-Ansprüche als Sicherheit anbieten. Dieser Ansatz nennt sich Verpfändung. Dabei wird kein Geld überwiesen, sondern Ihr Pensionskassenguthaben dient im Rahmen eines Pfandvertrags als Sicherheit für einen Kredit. Diese Leistungen werden weder gekürzt, noch müssen Sie sie versteuern.
Fragen? Fragen!
Wissenswertes und weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen, Folgen, Vor- und Nachteilen von Vorbezug oder Verpfändung entnehmen Sie unseren Merkblättern im nebenstehenden Downloadbereich. Hier finden Sie ausserdem die nötigen Antragsformulare und die Vorlage für die Meldung an das Grundbuchamt.
Fragen? Fragen!
Falls Sie weitere Fragen haben oder eine Simulationsberechnung wünschen, gehen wir Ihnen gerne mit unserem Know-how zur Hand. Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf.
Pensionierung
Zeit für die Silberjahre
Mit der Pensionierung schlägt Ihr Leben ein neues Kapitel auf. Damit Sie ohne finanzielle Sorgen darin eintauchen können, haben Sie während Ihres Berufslebens in Ihre Pensionskasse einbezahlt. Jetzt sollen Ihre Beiträge Früchte tragen.
Zeitpunkt der Pensionierung
Das ordentliche Pensionierungsalter erreichen Sie mit dem ersten Monat nach dem 65. Geburtstag für Männer und nach dem 64. Geburtstag für Frauen. Vorzeitig pensionieren lassen können Sie sich frühestens mit 58 Jahren. Ist Ihr Arbeitgeber einverstanden, lässt sich Ihre Pensionierung maximal bis zum 70. bzw. 69. Lebensjahr aufschieben. Sie können auch eine Teilpensionierung vereinbaren, indem Sie Ihren Beschäftigungsgrad reduzieren.
Wenn Sie Ihren Entscheid getroffen haben, dann stellen Sie uns Ihr Antragsformular «Antrag auf Altersleistung(en): Basisplan» bitte vollständig ausgefüllt zu.
Altersrente, Kapital oder Mischleistung
Sie können bei der Pensionierung zwischen einer Altersrente, einer einmaligen Kapitalauszahlung und einer Mischleistung (beliebiger Teil in Kapital, Rest in Rente) wählen. Eine Altersrente bezahlen wir Ihnen lebenslänglich aus.
Für minderjährige Kinder dürfen Sie neben Ihrer Altersrente auf eine Pensioniertenkinderrente zählen. Diese entspricht 20% der Altersrente. Eine laufende Invalidenrente ersetzen wir bei der Pensionierung durch eine Altersrente, Kapital- oder Mischleistung.
Umwandlungssatz für die Altersrente
Werden Sie ordentlich pensioniert, beträgt der Umwandlungssatz für Ihre PVSP-Altersrente 6,8%. Bei einer vorzeitigen Pensionierung müssen Sie eine Rentenkürzung hinnehmen. Lassen Sie sich später als regulär pensionieren, fallen Ihre PVSP-Altersleistungen höher aus.
NEU: Umwandlungssatz ab 2024 (Basisplan): 6.3% / (Kaderplan): 5.5%
Ein Rechenbeispiel
Ein 65-jähriger Mann, geboren am 20. Mai 1958, wird per 1. Juni 2023 ordentlich pensioniert. Sein Pensionskassenendkapital beträgt 350‘000 Franken.
- Altersrente: CHF 350‘000 x 6,8% = CHF 23‘800 pro Jahr bzw. CHF 1‘983.35 pro Monat ab Juni 2023.
Ein 64-jähriger Mann, geboren am 20. Mai 1959, wird per 1. Juni 2023 vorzeitig pensioniert. Sein Pensionskassenendkapital beträgt 300‘000 Franken.
- Altersrente: CHF 300‘000 x 6,6% (gekürzter Umwandlungssatz) = CHF 19’800 bzw. CHF 1’650 pro Monat ab Juni 2023.
- Die lebenslängliche Kürzung der Altersrente beträgt CHF 333.35 pro Monat.
Fragen? Fragen!
Damit Sie Ihre Pensionierung optimal planen können, organisieren wir Informationstagungen für angehende Pensionierte (siehe Veranstaltungen). Mehr zur Altersrente der AHV erfahren Sie auf der Website der AHV/IV. Selbstverständlich stehen wir vom PVSP-Team Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Todesfall
Diesseits vom Jenseits
Im Trauerfall ist die Last der Hinterbliebenen schwer genug. Da sollten nicht auch noch finanzielle Sorgen hinzukommen. Deshalb sind unsere Leistungen im Todesfall klar geregelt. Ein Blick in dieses Kapitel macht das Thema immerhin leichter verständlich.
Leistungen im Todesfall
Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt eine PVSP-versicherte Person stirbt, kommen für die Angehörigen unterschiedliche Renten zum Tragen.
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vor der Pensionierung |
nach der Pensionierung |
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Ehegattenrente |
x |
x |
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Lebenspartnerrente |
x |
x |
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Todesfallkapital |
x |
– |
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Waisenrente |
x |
x |
Ehegattenrente
Stirbt eine versicherte Person oder ein Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente, so hat der hinterlassene Ehepartner Anspruch auf eine Ehegattenrente (auch Witwen-/Witwerrente genannt). Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der hinterlassene Ehepartner kommt für den Unterhalt der Kinder auf.
- Der hinterlassene Ehepartner ist mindestens 45 Jahre alt, und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert.
Stirbt der Versicherte vor der Pensionierung, beträgt die Ehegattenrente 30% des versicherten Jahresgehalts. Beim Tod nach der Pensionierung liegt diese Leistung bei 60% der Altersrente.
Lebenspartnerrente
Liegt eine Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Wohnsitz vor, können Sie eine Begünstigungserklärung verfassen (siehe unten) und uns diese zustellen. Liegt beim Tod eines PVSP-versicherten Partners eine solche vor, hat die hinterlassene Person Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Dabei gelten dieselben Bestimmungen wie für Ehegatten.
Todesfallkapital
Stirbt eine PVSP-versicherte Person oder ein Bezüger einer Invalidenrente vor der Pensionierung, richten wir das Altersguthaben, das im Zeitpunkt des Todes vorhanden ist, aus (Einschränkung beim gleichzeitigen Bezug einer Hinterlassenenrente); das nennen wir Todesfallkapital. Stirbt die Person nach der Pensionierung, entfällt das Todesfallkapital.
Waisenrente
Gut möglich, dass im Todesfall unmündige Kinder oder Jugendliche in Ausbildung zurückbleiben. In diesem Fall hilft eine Waisenrente mit. Sie beträgt beim Tod vor der Pensionierung 8% des versicherten Lohns und beim Tod nach der Pensionierung 20% der Altersrente.
Begünstigungserklärung
Mit dem rechts publizierten Formular «Begünstigungserklärung» können Sie Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner begünstigen. Damit übertragen Sie dieser Person in Sachen Pensionskasse die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie ein Ehegatte hat. Für Sie wichtig zu wissen: Wir gehen immer vom uns vorliegenden Dokument aus. Falls sich mit Ihrer Partnersituation Ihre Wünsche für die Begünstigung ändern, sollten Sie uns dies mit einer neuen Begünstigungserklärung oder einer schriftlichen Änderungsmitteilung angeben.
Fragen? Fragen!
Damit Sie Ihre Pensionierung optimal planen können, organisieren wir Informationstagungen für angehende Pensionierte. Mehr zur Altersrente der AHV erfahren Sie auf der Website der AHV/IV. Selbstverständlich stehen wir vom PVSP-Team Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Invalidität
Wenn alles anders kommt
Wer sich unerwartet mit dem Thema Invalidität auseinandersetzen muss, ist auf umfassende Informationen und verlässliche Partner angewiesen. Darum sind Sie auch in diesem Fall der Fälle bei uns sicher aufgehoben.
Anspruch auf Invalidenrente
Als PVSP-versicherte Mitarbeiterin oder Mitarbeiter haben Sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese zahlen wir Ihnen dann aus, wenn Sie im Sinn der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vorübergehend oder dauernd invalid werden und einige reglementarische Voraussetzungen erfüllt sind.
Die PVSP-Invalidenrente beträgt 50% Ihres versicherten Lohns, wenn die IV eine vollständige Rente ausrichtet. Die Invalidenkinderrente beläuft sich auf 8% des versicherten Lohnes. Bei Teilinvalidität werden die Renten entsprechend dem Prozentsatz angepasst.
Beginn der PVSP-Invalidenrente
Sobald die Lohnfortzahlung abgelaufen ist oder die Taggelder der Unfallversicherung (UVG) oder der Krankentaggeldversicherung (KTG) erschöpft sind, dürfen Sie auf unsere Invalidenrente zählen. Diese beginnt frühestens ab Beginn des Rentenanspruchs der IV.
Beitragsbefreiung
Als Arbeitnehmer müssen Sie im Umfang Ihrer prozentualen (Teil-)Invalidität keine Pensionskassenbeiträge mehr bezahlen; dies spätestens ein Jahr nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder ab Beginn des IV-Rentenanspruchs. Nach diesem Jahr speisen wir von der PVSP Ihr Pensionskassenguthaben inklusive Altersgutschriften weiter, solange die Invalidität andauert und längstens bis zur Pensionierung.
Dauer und Umwandlung ab Pensionierung
Ihre Invalidenrente wird bis zum Pensionierungsalter ausbezahlt (65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen). Danach richten wir die Altersleistungen aufgrund des weitergeführten Sparkapitals aus.
Änderungen
Immer an der richtigen Adresse
Für Sie und uns ist es wichtig, dass wir über Ihre korrekten Zivilstands- und Personendaten verfügen. So dürfen Sie sicher sein, dass Ihre PVSP-Leistungen zu Ihren Ansprüchen passen und Sie sämtliche Korrespondenz von uns zeitig erhalten.
Zivilstandsänderung
Als PVSP-versicherte oder anspruchsberechtigte Person sind Sie verpflichtet, eine Änderung Ihres Zivilstands zu melden. Tun Sie dies bei Ihrer Personalabteilung oder über den direkten Kontakt zu uns.
Diese Pflicht betrifft die folgenden Fälle: Heirat, Scheidung, Todesfall, Trennung. Eintrag von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften oder deren Auflösung.
Ihre Anspruchsberechtigung auf Leistungen hängt von Ihrem Zivilstand ab, darum müssen wir diesen kennen. Bei einer Lebensgemeinschaft einem gemeinsamen Wohnsitz hat Ihr Partner oder Ihre Partnerin nur dann Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn uns eine Begünstigungserklärung vorliegt.
Als Ihre Vorsorgestiftung können wir nicht für Folgen haften, die sich aus einem falschen Informationsstand über Zivilstand oder Begünstigung ergeben. Details dazu finden Sie in unserem Merkblatt «Begünstigungserklärung Basis- und Kaderplan».
Adressänderung
Bitte teilen Sie uns Ihre aktuelle Wohnadresse mit. Nur so können wir Ihnen alle relevanten PVSP-Dokumente sicher und rechtzeitig zustellen.
Invalidenrente
Auch im Fall einer (Teil-)Invalidität müssen Sie uns Änderungen des IV-Grads, der Wohnadresse oder Ihres Zivilstands umgehend mitteilen. Bitte melden Sie uns gleichzeitig Ihr Einkommen oder allfällige Arbeitslosentaggelder.
Kinderrente über 18 Jahre
Damit die Kinderrente für Kinder über 18 Jahre nicht gestoppt wird, brauchen wir von Ihnen eine Kopie des Ausbildungsnachweises.
Eintritt
So gehts los
Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Planzer-Gruppe ist Ihr Pensionskassengeld bei der PVSP in sicheren Händen. Wir zeigen Ihnen, warum und wie viel Sie als Arbeitnehmer und Ihr Arbeitgeber Monat für Monat einzahlen.
Aufnahme in die Pensionskasse
Sobald Ihr Arbeitsvertrag mit einer Firma der Planzer-Gruppe in der Schweiz beginnt, nehmen wir Sie in die PVSP auf – vorausgesetzt Sie verdienen mehr als 22‘050 Franken pro Jahr. Ihren Eintritt bestätigen wir mit Ihrem Vorsorgeausweis passend zu Ihrem Vorsorgeplan. Arbeiten Sie auf der Basis eines Abrufvertrags oder eines befristeten Arbeitsvertrags von maximal drei Monaten, so treten Sie nicht in die PVSP ein.
PK-Geld von ehemaliger Pensionskasse überweisen lassen
Ihr Guthaben aus der Pensionskasse Ihres früheren Arbeitgebers (sogenannte Austrittsleistung) müssen Sie bei uns einbringen; das geschieht nicht automatisch. Mit dem nebenstehenden Formular «Übertragung von Freizügigkeitsleistungen» können Sie diese Überweisung veranlassen.
Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Der folgenden Tabelle entnehmen Sie die Beiträge (Sparen), die Sie als Arbeitnehmer und Ihr Arbeitgeber auf Ihr PVSP-Vorsorgekonto einzahlen (in Prozent des versicherten Lohns). Ihr Arbeitnehmerbeitrag (Sparen plus Risiko) wird Ihnen monatlich direkt vom Lohn abgezogen.
|
Arbeitnehmerbeiträge (in %) |
|||
|
Alter |
Sparen |
Risiko |
Total |
|
18-24 |
0,0 |
1,0 |
1,0 |
|
25-34 |
3,5 |
1,0 |
4,5 |
|
35-44 |
5,0 |
1,0 |
6,0 |
|
45-54 |
7,5 |
1,0 |
8,5 |
|
55-69/70 |
9,0 |
1,0 |
10,0 |
|
Arbeitgeberbeiträge (in %) |
|||
|
Alter |
Sparen |
Risiko |
Total |
|
18-24 |
0,0 |
2,0 |
2,0 |
|
25-34 |
3,5 |
2,0 |
5,5 |
|
35-44 |
5,0 |
2,0 |
7,0 |
|
45-54 |
7,5 |
2,0 |
9,5 |
|
55-69/70 |
9,0 |
2,0 |
11,0 |
Ein Rechenbeispiel
Ein 40-jähriger Arbeitnehmer – geboren am 11. April 1981 – tritt am 1. Juni 2023 eine 100%-Stelle bei einer Tochtergesellschaft der Planzer-Gruppe an. Sein gemeldeter Jahreslohn beträgt 70‘000 Franken.
Gemeldeter Jahreslohn
CHF 70‘000
minus Koordinationsabzug
CHF 25’725
Versicherter Jahreslohn
CHF 44’275
Arbeitnehmerbeitrag
CHF 44’275 x 6% = CHF 2’656.80 / Jahr oder 221.40 / Monat
Spargutschrift (Arbeitnehmer plus Arbeitgeber)
CHF 44’275 x 10% = CHF 4’427.40 / Jahr oder 368.95 / Monat
Einkauf
Mehr Sicherheit erwerben
Mit einem Einkauf in die Pensionskasse verbessern Sie Ihren Vorsorgeschutz und profitieren von einem attraktiven Mindestzinssatz. Und: Ihren Einkaufsbetrag dürfen Sie von den Steuern abziehen.
Sie können sich in die PVSP einkaufen. Auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Maximal möglicher Einkauf» finden Sie den maximalen Betrag, den Sie einmal pro Jahr einzahlen können. Ob sich dieser vollständig einbringen lässt, hängt von allfälligen weiteren Vorsorgegeldern ab. Um eine Antwort auf diese Frage zu erhalten, stellen Sie uns bitte das nebenstehende Antragsformular «Einkauf in die Pensionskasse Basis- und Kaderplan» vollständig ausgefüllt zu.
Weitere Informationen zu Voraussetzungen und Auswirkungen eines Einkaufs finden Sie in unserem Merkblatt «Einkauf in die Pensionskasse Basis- und Kaderplan». Haben Sie zum Beispiel im Rahmen einer Scheidung einen Teilbetrag Ihres Pensionskassenguthabens abgetreten, dürfen Sie diesen vollständig als Einkauf einzahlen. Informieren Sie sich dazu im Merkblattabsatz «Scheidung».
Scheidung
Wer getrennte Wege geht
Bei einer Scheidung gilt der Grundsatz, dass jedem Ehegatten die Hälfte jenes Altersguthabens aus der Pensionskasse des anderen zusteht, die während der Ehe angespart wurde. Wie das genau abläuft, lesen Sie hier.
Durchführbarkeitsbestätigung
Damit sich Ihr PK-Geld gerichtlich aufteilen lässt, müssen wir dem Scheidungsgericht zunächst mitteilen, wie viel Altersguthaben Sie während der Ehe erworben haben. Ausserdem bestätigen wir, dass eine Übertragung der Hälfte dieses Guthabens zugunsten der beruflichen Vorsorge des Ex-Ehegatten durchführbar ist – man nennt dies eine Durchführbarkeitsbestätigung.
Kapitalabtretung
Sobald das Scheidungsgericht ein Urteil gefällt hat, weist es uns detailliert an, welchen Betrag wir zugunsten Ihres Ex-Ehegatten wohin überweisen sollen. Dieser Forderung müssen wir rechtlich nachkommen.
Wiedereinkauf der Kapitalabtretung
Wurde Ihr Alterskapital im Rahmen einer Scheidung aufgeteilt, können Sie sich maximal im gleichen Umfang wieder in die Pensionskasse einkaufen und diesen Betrag von der Steuer abziehen.
Fragen? Fragen!
Im nebenstehenden Merkblatt «Scheidung Basis- und Kaderplan» finden Sie weitere nützliche Informationen. Natürlich sind wir Ihnen in dieser schwierigen Angelegenheit jederzeit gerne persönlich behilflich.
Austritt
Auf zu neuen Ufern
Wenn Sie Ihr Unternehmen der Planzer-Gruppe verlassen, kommt für Sie einiges in Bewegung. Vergessen Sie in der Vorfreude aufs Neue nicht Ihr Pensionskassengeld. Hier ein paar Tipps, die sich für Sie auszahlen können.
Geld, das Ihnen gehört
Haben Sie Ihr Arbeitsverhältnis gekündigt und bleiben Sie arbeitsfähig, so haben Sie Anspruch auf Ihr PK-Geld – vorausgesetzt, Sie sind mindestens 25 Jahre alt. Füllen Sie das Austrittsformular «Austritt 2014 Basis- und Kaderplan» vollständig aus und lassen Sie es uns zukommen.
Neue Arbeit, neue Pensionskasse
Vielleicht haben Sie bereits eine neue Stelle gefunden. In diesem Fall muss Ihr Geld an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers überwiesen werden. Damit wir die Überweisung auslösen können, sollten Sie uns die Zahlungsadresse Ihrer zukünftigen Pensionskasse angeben.
Kein neuer Arbeitgeber
Falls Sie noch nicht wissen, was Ihre berufliche Zukunft bringt, müssen Sie Ihr Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice einer Versicherung in der Schweiz überführen lassen. Geben Sie uns bitte auch dafür die entsprechenden Kontodaten bekannt.
Selbstständig werden oder auswandern
Vielleicht machen Sie sich selbstständig oder planen, die Schweiz endgültig zu verlassen. In diesem Fall können Sie sich Ihr PK-Geld in bar auszahlen lassen. Achtung: Liegt Ihr neuer Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Land, ist diese Alternative eingeschränkt.
Nichts von Ihnen gehört
Wenn wir weder Näheres über Ihren beruflichen Hafen noch das ausgefüllte Austrittsformular von Ihnen erhalten, überweisen wir Ihr Pensionskassengeld frühestens sechs Monaten nach Ihrem Austritt an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, 8048 Zürich.
Fragen? Fragen!
Genaueres zum Thema Austritt steht in unserem Merkblatt «Austrittsleistungen 2014 Basis- und Kaderplan». Bei Fragen oder Unklarheiten geben wir Ihnen gerne auch persönlich Auskunft.